Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haushaben/haushaben

Haushaben

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Haushaltung
  • der mag flaisch zu seins haußhabens nodturft auf kauffen
    1493 TirolHGO. 151
  • was er selb oder seinen haushaben pedorff, mag er khauffen, wo er wil
    1503 KitzbühelStR. 92
  • daß ain ieder nach gewohnhait seines haußhabens 2, 3 oder 4 kie ... an den freiperg keren und halten mag
    16. Jh. Salzburg/ÖW. I 189
  • welcher nachper zu notdurft seines haushabens zaun- oder tachlaten bedürftig
    1616 Tirol/ÖW. III 39
  • muß ein solcher unterthan vor der instanz, darinnen er mit ruͤcken angesessen, oder sonst sein haußhaben vnd auffenthalt halt, ersucht werden
    1687 FinsterwalderObs. I 47
  • DWB. IV 2 Sp. 669
  • SchwäbWB. III 1282
-- insbesondere die gemeinschaftliche Haushaltung der Wiedertäufer
  • das die brüeder ... ihre haushaben verlassen ... müssen
    16. Jh. FRAustr. II 163
  • Brandl,Gl. 458
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haushaben

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haushalten
vgl. haushalten
  • der man gern ... mit ir hushaben wolt
    1480 LuzernStR. 25
  • wan sich ein kind schied von vater und muotter und demnach widerumb ... zu gewinn und verlurst mit einandren haus hand 
    1579 GraubdnRQ. III 310
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