Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haushaltung

Haushaltung

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I Führung und Leitung eines Hauswesens
  • 50 gulden zu hilf seiner haußhaltung reichen
    1515 CDBrandenb. III 3 S. 254
  • die Franckhen ... haben sollichs saltz zu irer hauszhaltung gepraucht
    1541 Herolt,HallChr. 40
  • uns bey ... desselben closters regierung und haushaltung sambt seiner ein- und zubehorung ... zu gedulden
    1561 MansfeldKlUB. 90
  • das sie beede jr yedes hab vnd gut ... zu jrer vnd gemainer hausshaltung vnd anderer noturft mitainander niessen
    NürnbRef. 1564 XXVIII 2
  • was kaufmannsgüeter und warn seind, die nüt zue aigner haus haltung gebraucht ... werden, die sollen zoll geben
    1587 WaldkirchStR. 21
  • wievill ... daßelbe [guet] aus seiner selbst und der seinigen verwahrloßung oder läßiger haußhaltung schaden näme
    1599 NÖLREntw. II 2 § 32
  • so einer ... sein anzahl vfgemachten brenn- vnd ofenholltzes inn seiner hushalltung ... zur nothurfft nitt bruchte
    1623 ArgauLsch. I 643
  • eine abgesonderte frau muß ... zu den kosten der haußhaltung ... beytragen
    BadLR. 1809 Satz 1448
  • die gattinn ... ist verbunden, dem manne ... in der haushaltung ... nach kräften beyzustehen
    1811 ÖstABGB. § 92
II übertragen auf das Hauswesen selbst
bdv.: Hausreitung
  • so ir einem iren sitz und haushaltung lenger in der statt S. ze halten nit gelegen sein wolte
    1535 SchlettstStR. 412
  • von einem jeden haus und hoffreittin, darinnen ein haushaltung und rauch ist, ... gibt man dem closter alle jar sieben heller
    1560 Reyscher,Stat. 64
  • sol er nicht ein frey ledig gesell, sondern ehelich verheurathet seyn, der auch von seinen mit-brüdern abgesondert für sich selbst seine eigene haußhaltung hat
    1585 Wenckebach,JusTheelachticum 62
  • welche primitz besagter St. zuentrichten nicht schuldig ze syn vermeint, diewyl er kein hushaltung hinder bemelter parochien hette
    1586 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 81
  • sollen dieselben nach den haußräuchen und nach den haußhaltungen genommen ... werden
    1649 SGallenOffn. II 199
  • wegen vereinigung mehrerer ehen oder haushaltungen 
    1670 Kamptz,PreußProvR. III 374
  • eine ganze gerechtigkeit soll nit mehr als zwo haushaltungen haben
    1676 Argovia 9 (1876) 157
  • das wohnungsrecht besteht darinnen, dass eine persohn einer andern persohn gebäu mit seiner haushaltung innhaben und bewohnen mag
    1709 Mutach 50
  • als welches jährlich für jede haushaltung oder fürst einmahl ordinäry beschechen soll
    1729 EngelbergThalr. 132
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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