Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauslamm
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Hauskuh
- die haltung der haus-lämmer denen unterthanen, bis sie zum stechen tüchtig und längstens bis auf den herbst zwar gestattet-, die unterstossung derselben aber unter die heerde bey straf der confiscation gänzlich unterlassen werden solle1754 Reyscher,Ges. XIV 410Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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