Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauslußt

Hauslußt

durchs Los zugefallener Teil der Gemeindeallmende
  • "diese Ackerallmende nannte man die "hauslust", d.h. Ackeranteil der Häuser" 
    1510 Preßburg/ZRG.2 Germ. 39 (1918) 70
  • ihr forster sollt vleissig achtung auff den walt haben ... dieselben pfenden, dessgleichen wann ihr holztragerin in hauslüsten ergreifft
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 83