Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausschuld
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II
aus der Führung des Haushalts entstandene Schuld
- soll die farende [habe] ann die nehsten frunde gefallen, doch mit solicher underscheitt, das alle howszschollt, also gesinde loen, bier, brott, gewannt vsz der farenden habe betzaltt werdenoJ. AktStPr. V 404