Hausseligkeit
Hausseligkeit
Bewirtung der Haus- und Feldnachbarn einer erkauften Liegenschaft
vgl.
Almeschtrinken
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wer ein haus kaufft ... soll denen nachbahren so eigenthümer haben eine hausseeligkeit zu geben schuldig sein, ein gericht ein eymer wein1652 SiebbMunC. 96 Faksimile
- 1736 ArchSiebb.² 20 (1885) 182