Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haustaler

Haustaler

Zins eines jeden Hauses für von der Herrschaft zur Nutzung überlassene Wiesen
  • solle auch ein iedes hauß von denen ihnen freiwillig verlassenen wiesen ohne der ordinari lantsteir ... einen daller, so man vorhero haußdaller benambset, zu geben schuldig sein
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 105