Haustrunk

I das für den täglichen häuslichen Trunk benötigte Getränk (leichtes Bier oder geringer Wein)
  • ihro majest. geruheten die bishero verschränkte einfuhr des landbieres zu der höheren drei stände ihren eigenen und der ihrigen benöthigten haustrunk hinwiederumb zu relaxieren
    1708 Peterka,Braug. 224
  • DWB. IV 2 Sp. 693 Faksimile
II das Recht, für den Hausbedarf leichtes Bier steuerfrei zu brauen
  • ob und in wie fern den pfarrern, und andern kirchenbedienten, die accise- oder abschoßfreiheit, das recht zum haustrunke, und andere ... vorrechte zukommen, wird in den provinzialgesetzen näher bestimmt
    1794 PreußALR. II 11 § 821