Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausverbindung

Hausverbindung

Vertrag zwischen Fürstenhäusern, Hausvertrag
  • daß in den ... haus-verbindungen nicht ein buchstab zu finden, der ew. koͤnigl. majest. das recht der werbung in meinen landen ... beylegen ... solte ... daß ich ... nie die haus-verbindungen aus den augen gesetzet habe
    1755 Faber,Staatskanzlei 110 S. 280