Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausvermögen

Hausvermögen

  • haben wir nach gelegenheit des hussvermögen den siechen ... ir pfründ ... zu geben
    1480 FreiburgHlGeistUrk. II 538
  • wird auch denen miterben nach haußvermögen beim heurath oder haͤußlicher anderwaͤrtiger niederlassung eine auskleidung gegeben oder dafür ein billiges an geld taxirt ... so lang sie ledigen standes sind, ... kost und unterhaltung nach haußvermögen
    1756 Prüm/Kamptz,PreußProvR. III 508