Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauswirtschaft

Hauswirtschaft

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Handhabung der Geschäfte eines Hauswirts
  • und hat mancher armer ritterßman mer an varenden dann ligenden guetern, damit er sein haußwiertschaft eerlich underhalten
    1528 ZeigerLRb. 432
  • kein einkömling dieser stadt soll bei uns in eine wohnung eintreten und seine haußwirtschaft beginnen, also daß er mit kauffen, verkauffen, bierbrawen, handtwercke oder handtgewerbe alhier bei uns sich genehren wolle, er thue denn mit begrüßung und zulaß eines erßaimen rahts
    1599 DirschauWillk. 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):