Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauswirtschaft
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Hausweib
Hauswerbung
Hauswere
Hauswesen
Hauswiese
(Hauswinn)
Hauswirt
Hauswirtsdienst
Hauswirtin
hauswirtlich
Hauswirtschaft
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Handhabung der Geschäfte eines Hauswirts
- und hat mancher armer ritterßman mer an varenden dann ligenden guetern, damit er sein haußwiertschaft eerlich underhalten1528 ZeigerLRb. 432Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- kein einkömling dieser stadt soll bei uns in eine wohnung eintreten und seine haußwirtschaft beginnen, also daß er mit kauffen, verkauffen, bierbrawen, handtwercke oder handtgewerbe alhier bei uns sich genehren wolle, er thue denn mit begrüßung und zulaß eines erßaimen rahts1599 DirschauWillk. 31Faksimile (ca. 77 KB)