Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauswohnung

Hauswohnung

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
dauernde Wohnung in einem Hause, Ansässigkeit, Wonhsitz
bdv.: Hauswohnig
  • wöliche vom adel, sich in stetten und gerichten (ausserhalb jrer schlossen, und alten hergebrachten freyen haußwonungen) ... niderlassen
    TirolLO. 1532 IV 22
  • daß ... ein ... adelsman, so in ... Schlettstatt, darin sein hauswonung und sitz ze haben, ziehen wurde, ... schweren solle
    1535 SchlettstStR. 412
  • ain jeder, der ain hauswonung oder herberg hat
    NürnbRef. 1564 XXVII 1
  • TirolLO. 1573 IV 22
  • als sich die ... eehalten ... leichtvörtigclichen zusammen verheyraten ... one das sy ainich bestenndig haußwonung anzurichten ... vermögen
    TirolPolO. 1573 Bl. 23
  • wannehe einer ausser dem hoff raumen wurdt hinder andere herrn, vnd sein hauswohnung setzen vff vier scheiffen [seinen Wohnsitz verlegen], vnd pleibt in dem wegh halten, vnd v.g.h. begegnet demselbigen, soll er dem mit seinen dienern helffen, das derselbiger ausser dem landt kehme
    oJ. Prüm/GrW. II 548
unter Ausschluss der Schreibform(en):