Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hebamme

Hebamme

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ahd hefianna, hefanne, die "Hebende" oder Zusammensetzung mit ahd. ana "Großmutter"? volksetymologisch Anlehnung an "Amme"
  • hefihanna, hefhanna 
    8./9. Jh. Graff IV 957
  • hevammen 
    12. Jh. Graff I 251
  • hefang 
    1452 Schmeller2 I 1057
  • welcher ein jungfroͮwen notzoget und sich das mit drin erbern froͮwen, ... es syen hebammen oder ander, ... erfint
    1454 Niedersimmental 44
  • der hebammen eid
    1501 KonstanzRotB. 131
  • der hefammen halben
    1518 Schöpf,TirolId. 253
  • ob es [das Kind] gleich khain stimb nicht lässt und zu stumd, so es das erdrich berüert oder in der hebamen henden stirbt
    1528 ZeigerLRb. 383
  • darumb, so sich ein diern jnn dissen fellen allso entschulldigt, soll desshalbenn durch die hebammen ... weiter erfahrung geschehen
    1532 CCC. Art. 36
  • dergleichen sollen in andern steten die des rats auch vermanet werden nach rechtgeschaffen hebammen zetrachten
    1536 JbMittelfrk. 53 (1906) 15
  • auf das wohlgefallen der weiber der rathsherren eine hebamme gewählt
    1574 SchweizId. I 212
  • solle ... solche hochzeiterin [die mit dem Bräutigam schon Geschlechtsverkehr gehabt hat] durch baide hebamman zuo und außer der kirchen gefürt ... werden
    1602 ÜberlingenStR. 581
  • [Verwarnung an] die hebammen uffem land, sich allerlei abergläubischen sachen und ceremonien mit krüzgen, flismen, sprechung sonderbarer wörteren, versegnen u.a. dgl. zuo müessigen
    1628 SchweizId. I 212
  • [dass totgeborene] kinder, so uͤber die halbe zeit getragen worden ... durch die seelweiber, welche die halbe zeit aber nicht erreichen, durch die hebammen ... zur begraͤbnis gebracht [werden sollen]
    1717 Lahner,Samml. 207
  • ärzte, wundärzte und hebammen sollen die ... familiengeheimnisse ... niemanden offenbaren
    1794 PreußALR. II 20 § 505
  • insbesondere ist in dem falle, daß ein vorhergegangenes und immerwährendes unvermögen, die eheliche pflicht zu leisten, behauptet wird, der beweis durch sachverständige ... nach umständen auch durch hebammen zu führen
    1811 ÖstABGB. § 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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