Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heerschau
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Heerreite
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Heerschaft
Heerschall
Heerschar
Heerscharer
Heerschatz?
Heerschau
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I 1
zwecks Musterung, auch als Gerichtsversammlung
bdv.:
Heerschauung
- wann man dann herschau soll haben umb wer, so soll der richter seinen ambtman, oder er selb zu dem probst in die hofmarch reiten14. Jh. Tirol/ÖW. II 91Faksimile (ca. 50 KB)
- die heerschaw, ob solche ... eine zeitlang eingestalt worden, wollen doch ein rath ... allen bürgern befohlen haben, daß ein ieder mit seiner uff gelegten wehr ... unsäumlichen erscheine1662 Querfurt 159Faksimile (ca. 201 KB)
- das all gerichtsleut in dem landgericht M. gesessen ... dem landgericht ... sollen ... gehorsam sein mit herschaw und aller landsnotdurft17. Jh. ÖW. I 304Faksimile (ca. 46 KB)
I 2
insbesondere vom Herrn kraft seines Rechtes einberufen
I 3
im Gebiete des Erzbistums Trier zur Wahrung des Landfriedens aufgebotene Mannschaft
- die pesch der herschauwen zu W. ... fürter sollen sie nit ziehen, sie sehen dan den raub ... oder ihre ambtleuthe die sollen sie fürter führen1505 Scotti,Trier I 509Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
II 1
der Bezirk, in dem das Aufgebot erfolgt
- es seint zwen pesch gemacht in obgeschriebener herschauwen von L. ... were sach, daß unser gnediger herr von Trier ... in die herschauw greiffen wolt, in meinungh jemandts ... aus der herschauwen heimlich zu schleiffen1505 Scotti,Trier I 509Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1574 WestdZErg. 13 (1906) 58
II 2
der Alarmruf an Heerschau (I 3) gegen rechtswidrige Festnahme
- wer ... sach, daß ein mann in der herschauwen gefangen, und dem sein mundt gestopft wuͤrde, daß er nicht herschauw kreischen moͤgt1505 Scotti,Trier I 509Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- da jemand einer missenthat und malefitzsachen halber mit urthell und recht verdampt worden, ob er schon herschauw ruffte, soll er doch selbiger hülff unfähig sein1577 Scotti,Trier I 506Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- in peinlichen und malefitz sachen, darüber noch kein rechtlich urtheill gesprochen, soll der so herschauw geruffen und gehn P. oder S. gelieffert worden, wiederum zuruck an seinen hochgerichtsherren remittirt werden1577 Scotti,Trier I 507Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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zu Heerschau (I 3)?
vgl.
Heerschau (I 3)
- doin ich diesem jargedingte banne und freden ... in des convents wegen, in der scheffen wegen und in irer heischen [= Heerschauen ?] wegen14. Jh. Untermosel/GrW. VI 546Faksimile (ca. 285 KB)
- hierschen1409 Untermosel/GrW. VI 311Faksimile (ca. 237 KB)
- herscher1409 Untermosel/GrW. VI 312Faksimile (ca. 241 KB)