Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heerschau

Heerschau

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I Versammlung
bdv.: Heerschauung

I 1 zwecks Musterung, auch als Gerichtsversammlung
bdv.: Heerschauung
  • wann man dann herschau soll haben umb wer, so soll der richter seinen ambtman, oder er selb zu dem probst in die hofmarch reiten
    14. Jh. Tirol/ÖW. II 91
  • die heerschaw, ob solche ... eine zeitlang eingestalt worden, wollen doch ein rath ... allen bürgern befohlen haben, daß ein ieder mit seiner uff gelegten wehr ... unsäumlichen erscheine
    1662 Querfurt 159
  • das all gerichtsleut in dem landgericht M. gesessen ... dem landgericht ... sollen ... gehorsam sein mit herschaw und aller landsnotdurft
    17. Jh. ÖW. I 304
I 2 insbesondere vom Herrn kraft seines Rechtes einberufen
  • weisen die scheffen v.gn.h. [von Trier] eine freie herschowe 
    1561 Untermosel/GrW. II 324
I 3 im Gebiete des Erzbistums Trier zur Wahrung des Landfriedens aufgebotene Mannschaft
  • die pesch der herschauwen zu W. ... fürter sollen sie nit ziehen, sie sehen dan den raub ... oder ihre ambtleuthe die sollen sie fürter führen
    1505 Scotti,Trier I 509
II übertragen

II 1 der Bezirk, in dem das Aufgebot erfolgt
  • es seint zwen pesch gemacht in obgeschriebener herschauwen von L. ... were sach, daß unser gnediger herr von Trier ... in die herschauw greiffen wolt, in meinungh jemandts ... aus der herschauwen heimlich zu schleiffen
    1505 Scotti,Trier I 509
  • 1574 WestdZErg. 13 (1906) 58
II 2
der Alarmruf an Heerschau (I 3) gegen rechtswidrige Festnahme
  • wer ... sach, daß ein mann in der herschauwen gefangen, und dem sein mundt gestopft wuͤrde, daß er nicht herschauw kreischen moͤgt
    1505 Scotti,Trier I 509
  • da jemand einer missenthat und malefitzsachen halber mit urthell und recht verdampt worden, ob er schon herschauw ruffte, soll er doch selbiger hülff unfähig sein
    1577 Scotti,Trier I 506
  • in peinlichen und malefitz sachen, darüber noch kein rechtlich urtheill gesprochen, soll der so herschauw geruffen und gehn P. oder S. gelieffert worden, wiederum zuruck an seinen hochgerichtsherren remittirt werden
    1577 Scotti,Trier I 507
-- zu Heerschau (I 3)?
  • doin ich diesem jargedingte banne und freden ... in des convents wegen, in der scheffen wegen und in irer heischen [= Heerschauen ?] wegen
    14. Jh. Untermosel/GrW. VI 546
  • hierschen 
    1409 Untermosel/GrW. VI 311
  • herscher 
    1409 Untermosel/GrW. VI 312
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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