Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heiligenrechnung

Heiligenrechnung

Abrechnung über das Kirchenvermögen
  • die heiligenrechnung hören den Landtschaden ohne irrung der Handtschuchssheimer
    1537 Neckarsteinach 382
  • kirchen- oder heilig-, allmosen-, burgermeister- und andere rechnungen ... werden ... von einem ... oberbeambten ... abgehört
    1668 OsterburkenStR. 1056
  • solle die freyheit ihnen gelassen werden, ihre gotteshauss-gemeind- und heyligenrechnungen ... selbsten schreiben ... zu lassen
    1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
  • Knapp,BeitrRWG. 84
  • SchwäbWB. III 1358
unter Ausschluss der Schreibform(en):