Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heilungskosten

Heilungskosten

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  • die verpflegungs- heilungs- und begräbniss-kosten der bey vertheidigung des angegriffenen schiffs verwundeten und getödteten
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 218
  • wer jemanden an seinem körper verletzt, bestreitet die heilungskosten des verletzten
    1811 ÖstABGB. § 1325
unter Ausschluss der Schreibform(en):