Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimatsgemeinde
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- daß ein jeglicher burger nach proportion seines landes, er habe es in dem einheimischen oder frembden twing, nur allein an die steür seiner heimathsgemeind seinen antheil erschieße1726 ArgauLsch. I 342Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"