Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimbauen
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heimbauen
- wo dann die, der das fürbau abgebauet ist worden, wiederumb heimbauen ... wolt1553 FerdBO. Art. 46Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- aus derselben maß haim in ire recht ... pawen1556 SchwazErf. Art. 8 § 5Faksimile - in Google Books
- "wenn ein Fürbau sein Grubenmaß überschritten hat, und der berechtigte Maßenbesitzer mit einem solchen Fürbaue durchschlägig wurde, so mußte der Fürbautreibende nach der alten B.O. verhalten werden, in sein gebührendes Grubenmaß wieder zurückzubauen, was man heimbauen nannte"Scheuchenstuel 126Faksimile - in Google Books