Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimbauen

heimbauen

  • wo dann die, der das fürbau abgebauet ist worden, wiederumb heimbauen ... wolt
    1553 FerdBO. Art. 46
  • aus derselben maß haim in ire recht ... pawen 
    1556 SchwazErf. Art. 8 § 5
  • "wenn ein Fürbau sein Grubenmaß überschritten hat, und der berechtigte Maßenbesitzer mit einem solchen Fürbaue durchschlägig wurde, so mußte der Fürbautreibende nach der alten B.O. verhalten werden, in sein gebührendes Grubenmaß wieder zurückzubauen, was man heimbauen nannte"
    Scheuchenstuel 126