Heimelstab
Heimelstab
Stab eines ¹Heimbürgen und übertragen dessen Amtsberechtigung
vgl.
Heimbürgenstab
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daß die erkauften erbgerichte keiner dorfschaft oder ... person an grundeigenthum ... geschoß, heimelstab etc. etwas entziehen sollen1671 ZThür.² 21 (1913) 474