Heimfälligkeit

I Rechtseinrichtung, wonach ein Gut unter gewissen Voraussetzungen heimfällt
  • in solchem fall bleibet das recht der caducität oder heimbfälligkeit denen obrigkeiten ... unbenommen
    1718 Wittingau/Archiv český 24 (1908) 119 Faksimile
  • von der einziehung und heimfälligkeit ... ist die ab- und zustiftung sehr unterschieden
    1752 Greneck 283 Faksimile
II Akt des Heimfallens und dadurch bewirkter Rechtszustand
  • weilen eine kirch ... niemahlen stirbet und dahero der grundherr niemahlen eine hoffnung einer heimfälligkeit hätte
    1721 Bluemblacher 117 Faksimile
  • da etwa das gut vorhin schon zu erb-, leib- oder freystiftsgerechtigkeit verliehen ist, so mag solches auch bey der heimfälligkeit ... von der vormundschaft ... weiter verliehen werden
    1756 CMax. I 7 § 13 Faksimile (Abschnittsbeginn)
  • 1796 Bewer,Samml. II 15