Heimfälligkeit
Heimfälligkeit
I
Rechtseinrichtung, wonach ein Gut unter gewissen Voraussetzungen heimfällt
-
in solchem fall bleibet das recht der caducität oder heimbfälligkeit denen obrigkeiten ... unbenommen1718 Wittingau/Archiv český 24 (1908) 119 Faksimile
-
von der einziehung und heimfälligkeit ... ist die ab- und zustiftung sehr unterschieden1752 Greneck 283 Faksimile
II
Akt des Heimfallens und dadurch bewirkter Rechtszustand
bdv.:
Heimfallung
-
weilen eine kirch ... niemahlen stirbet und dahero der grundherr niemahlen eine hoffnung einer heimfälligkeit hätte1721 Bluemblacher 117 Faksimile
-
da etwa das gut vorhin schon zu erb-, leib- oder freystiftsgerechtigkeit verliehen ist, so mag solches auch bey der heimfälligkeit ... von der vormundschaft ... weiter verliehen werden1756 CMax. I 7 § 13 Faksimile (Abschnittsbeginn)
- 1796 Bewer,Samml. II 15