Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimgang

Heimgang

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
gerichtliche Pfändung
  • soll darauff den negsten der richter sampt den schöffen, schreiber, botten ... den heymgang würcklich vornehmen, vnnd so viel pfand auffschreiben, auch hernegst außtragen vnnd in daß ganthauß führen lassen
    1617 Straßburg/Haltaus 860
  • ElsWB. I 223