Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimkehren

heimkehren

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  • [Austeilung der den Erbherrn des Königsforstes gebührenden Holzwagen:] darin dann ... in die zall mit mit berechnet werden sollen, was dieselbe den hypothecariis und anderen heimbkeren und anweisen werden
    1624 SPantaleonUrb. 511
unter Ausschluss der Schreibform(en):