Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimschaffen
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I
heimschicken
II
zurückgeben
- solte ... in denen heurathstaidungen kheines verpunden ... werden, das es zum vahl seines ableibens ... sein morgengab dem überlebenden ... wider haimbzuschaffen schuldig sein solle1599 NÖLREntw. II 17 § 11
III
herbeischaffen
- entfrembdet der schuldiger seine guͤtter aus seiner gewehre, den Schuldherrn zu betriegen, das recht sol jn zwingen, dieselbe widerumb heim zu schaffe[n]1583 SiebbLR. III 3 § 2Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1583 - in DRQEdit