Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimschaffen

heimschaffen

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I heimschicken
  • derselbig hieter soll gehn Hoff gehen und sich erzaigen, ist er dem herrn nicht gefällig, mag er ihm wider haimbschaffen 
    oJ. NÖsterr./ÖW. XI 29
II zurückgeben
  • solte ... in denen heurathstaidungen kheines verpunden ... werden, das es zum vahl seines ableibens ... sein morgengab dem überlebenden ... wider haimbzuschaffen schuldig sein solle
    1599 NÖLREntw. II 17 § 11
III herbeischaffen
unter Ausschluss der Schreibform(en):