Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimschieben

heimschieben

(einen Eid) zuschieben, zurückschieben
  • es soll auch deme so ... zum eide gefurdert wird, in allewege frey stehen, seinen gegentheile den eidt wiederumb heimb zu schiben 
    1553 Braunschweig/Pufendorf IV app. 136
  • nachdeme den obgemelten allerseits klegern und appellanten de eid vam appellaten nicht deferiret noch heimgeschoven 
    1567 HolstVierstUrt. 381
  • daß derjenige, dem der eidt also zugemutet wirdt, denselbigen leiste oder aber seinem gegentheil widervmb heymschiebe 
    1589 Saur,Fasc. I 2 Bl. 8v
  • stehet dem beklagten wieder frei, den eid kleger wieder heimbzuschieben 
    um 1700 Seestern-Pauly Art. 17
  • 1758 Haltaus 866
  • wobey jedoch der zu mehrerem beweiß der wetzlarischen ehefrau heimgeschobene eydt mit beiden händen zu acceptiren ist
    oJ. Kriegk,Goethe 474