Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimschiebung
Artikel davor:
Heimsage
heimsagen
Heimsagung
Heimschachen
heimschaffen
(Heimschar)
heimschätzen
Heimscheidung
heimschicken
heimschieben
Heimschiebung
zu
heimschieben
- denn ist der kleger zu schweren schuldig vnd mag sich kegen der heimschiebung des eydes nicht beschützen1561 Rotschitz 24Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- darumb mag ihnen cleger zum negsten gerichte entweder mit beweisung oder heimschiebung des aidts beclagen1562/77 LünebNGO. 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)