Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimschiebung

Heimschiebung

  • denn ist der kleger zu schweren schuldig vnd mag sich kegen der heimschiebung des eydes nicht beschützen
    1561 Rotschitz 24
  • darumb mag ihnen cleger zum negsten gerichte entweder mit beweisung oder heimschiebung des aidts beclagen
    1562/77 LünebNGO. 357
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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