Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimschlagen
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zurückgeben; abtreten, übergeben
bdv.:
heimweisen (VI)
- ist biß dahin die übung geweßen, daß ein schuldner seinen creditoren die unterpfand hat heimschlagen mügen für das capital1523 Sankt Gallen/GrW. VI 373Faksimile (ca. 261 KB)
- wann ... ein ligend gut einem außgeseßnen an der bezahlung heimgeschlagen wuͤrdtWürtLR. 1610 S. 292Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1632 Lahner,Samml. 362
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- dem juden in solcher schätzung ... eigenthumblich heimbgeschlagen, er jud alsdan darmit als mit seinem eigenen guth ... zu thun ... macht haben solle1648 CJMunBohem. 582Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- habe K. den ackher dem gotshauss haimbgeschlagen1667 Indersdorf II 343 (nr. 2198)Faksimile (ca. 393 KB)
- wo ein oder anders stuck ... also ... verödet, dass es nicht wohl wider in bauliches wesen zu bringen, dasselbe der herrschaft heimbgeschlagen und davon fürterhin keine dergleichen onera entrichtet werden1678 Gochsheim 767Faksimile (ca. 70 KB)
- sich also aller ihres ehemanns und mit demselben auch ihrer eignen haab und güter zuentäussern und denen gläubigern heimzuschlagen1683 UlmG.u.O. 14Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1718 Braun,GerichtsVerfHeidelb. 50, Anm. 183
- die ... falsche münz dem taxatori oder der es eingenomen, selbst heimbgeschlagen werden1722 Fellner-Kretschmayr III 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1742 Leu,EidgR. IV 484
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- die heimgeschlagene und aufgesendete gerechtigkeit1756 CMax. IV 7 § 21Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1758 Haltaus 867
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- BadLR. 1809 Satz 577 ab
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- dem gläubiger, der sich der ... lasten entledigen will, bleibt es aber, insofern er darauf nicht entsagt hat, frey, dem schuldner den genuß des pfands heimzuschlagenBadLR. 1809 Satz 2087Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- SchwäbWB. III 1376
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- SchweizId. IX 459
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