Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimschlagen

heimschlagen

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  • ist biß dahin die übung geweßen, daß ein schuldner seinen creditoren die unterpfand hat heimschlagen mügen für das capital
    1523 Sankt Gallen/GrW. VI 373
  • wann ... ein ligend gut einem außgeseßnen an der bezahlung heimgeschlagen wuͤrdt
    WürtLR. 1610 S. 292
  • 1632 Lahner,Samml. 362
  • dem juden in solcher schätzung ... eigenthumblich heimbgeschlagen, er jud alsdan darmit als mit seinem eigenen guth ... zu thun ... macht haben solle
    1648 CJMunBohem. 582
  • habe K. den ackher dem gotshauss haimbgeschlagen 
    1667 Indersdorf II 343 (nr. 2198)
  • wo ein oder anders stuck ... also ... verödet, dass es nicht wohl wider in bauliches wesen zu bringen, dasselbe der herrschaft heimbgeschlagen und davon fürterhin keine dergleichen onera entrichtet werden
    1678 Gochsheim 767
  • sich also aller ihres ehemanns und mit demselben auch ihrer eignen haab und güter zuentäussern und denen gläubigern heimzuschlagen 
    1683 UlmG.u.O. 14
  • 1718 Braun,GerichtsVerfHeidelb. 50, Anm. 183
  • die ... falsche münz dem taxatori oder der es eingenomen, selbst heimbgeschlagen werden
    1722 Fellner-Kretschmayr III 382
  • 1742 Leu,EidgR. IV 484
  • die heimgeschlagene und aufgesendete gerechtigkeit
    1756 CMax. IV 7 § 21
  • 1758 Haltaus 867
  • BadLR. 1809 Satz 577 ab
  • dem gläubiger, der sich der ... lasten entledigen will, bleibt es aber, insofern er darauf nicht entsagt hat, frey, dem schuldner den genuß des pfands heimzuschlagen 
    BadLR. 1809 Satz 2087
  • SchwäbWB. III 1376
  • SchweizId. IX 459
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