Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimzahlung

Heimzahlung

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Rückzahlung
  • 1758 Haltaus 871
  • hat der gläubiger wegen dieser erhaltenen heimzahlung seine rechtsurkunde vernichtet, so hat die rückforderung nicht mehr statt
    BadLR. 1809 Satz 1377
  • Schirmer,KaufmWB. 84
unter Ausschluss der Schreibform(en):