Heiratsgebührnis
Heiratsgebührnis
ehegüterrechtlicher Anspruch der Frau
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ein jegliche ehefrauw ist im rechten des gefreiht, dass sie mit entrichtung ihres heyrats gebürniss allwegen den vorgang vor allen andern ihres hausswirths glaubigern hat1558 Gobler,StatB. 3 r