Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heiratsbefriedung

Heiratsbefriedung

Ehevertrag
  • gleicher weiß soll auch verstanden werden von der heyraths-befriedung und verträgen, so dieselben nicht bechrieben oder mit dem stadt-buch confirmirt seynd
    BöhmStR. 1720 Kap. 130 § 2