Heiratstitel
Heiratstitel
Anspruch aus dem Heiratsvertrag
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wann der verstorbne sein eefraw verwittibt hinderlässt und dieselbe ir heirathliche versicherung auf seinen güetern ... hat, so ist si ... kheine derselben ... denen erben abzutretten nit schuldig; si seie dan zuvor inhalt ires heirattitls genzlichen abgefertiget1599 NÖLREntw. IV Tit. 18 § 4