Heiratszeit
Heiratszeit
Zeit der Verehelichung
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erbet die wittwe den halben theil aller ihres verstorbnen mannes erbgerechtigkeit und güter, darin dann gerechnet und gemeinet wird auf die heyrathzeit oder hochzeit von dem ehemanne sein jegeneingebrachtes gut1613 Kamptz,PreußProvR. II 114 Faksimile