Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Held

Held

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I urspünglich (waffenfähiger) Mann, dann (besonders tüchtiger) Krieger
II insbesondere ae., entspricht an. hølðr 
unter Jarl und Altermann und über dem Freibauern stehender Besitzer von Odal 
unter Ausschluss der Schreibform(en):