Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Helmlehen
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(Hellwagen)
(Hellweg)
1Helm
2Helm
Helmbrecht
Helmdeich
helmen
Helmgenosse
Helmi
Helmlehen
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I
Ritterlehen
- rittermäßige lehen werden die genant, welche man würklichen lantsleüthen vom herrenstant ... verleihet, die man sonsten helmb- oder schwertlehen haist16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 4 § 1
- helm-lehen, feudum galeatum, ritter-lehn1741 Frisch I 441Faksimile - in Google Books
- darum sie auch helm- oder schwertlehen genent werden, weiln sie in der person selbst und mit dem schwert sollen verdient werdenoJ. FinsterwalderObs. IV 289
II
an Seitenverwandte des ersten Erwerbers verliehenes Lehen
- helmlehn ... hat daher den namen, weil in ermanglung lenhsfähiger agnaten, auch dieienigen zur lehnsfolge kommen, die mit dem leztverstorbenen einer schild und helm führen, obgleich solche nicht vom ersten erwerber abstammen1783 Scheidemantel,Repert. II 431Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Wappenlehen
- helmlehen ... ein wappen, so fern es ... zu lehen gegeben wurde1775 Adelung II 1099Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1781 Scherz-Oberlin 648
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Artikel danach:
Helmlehenserbe
Helmprobe
(Helmschläger)
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Helmteilung
Helsete
(helsinekerf)
Helte
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