Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Helmlehen

Helmlehen

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I Ritterlehen
  • rittermäßige lehen werden die genant, welche man würklichen lantsleüthen vom herrenstant ... verleihet, die man sonsten helmb- oder schwertlehen haist
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 4 § 1
  • helm-lehen, feudum galeatum, ritter-lehn
    1741 Frisch I 441
  • darum sie auch helm- oder schwertlehen genent werden, weiln sie in der person selbst und mit dem schwert sollen verdient werden
    oJ. FinsterwalderObs. IV 289
II an Seitenverwandte des ersten Erwerbers verliehenes Lehen
  • helmlehn ... hat daher den namen, weil in ermanglung lenhsfähiger agnaten, auch dieienigen zur lehnsfolge kommen, die mit dem leztverstorbenen einer schild und helm führen, obgleich solche nicht vom ersten erwerber abstammen
    1783 Scheidemantel,Repert. II 431
III Wappenlehen