Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hemmen

hemmen

in der Bewegung zurückhalten
I allgemein
  • der zwischenhändler, der nach erfahrenem verbot sie [eine waare] ... zu dem dadurch gehemmten handelsverkehr einkauft
    BadLR. 1809 Anh. Satz 92 ab
II insbesondere:
bdv.: hemmeln

II 1 jemanden (zwecks Gefangennahme) aufhalten
  • [die Nördlinger haben das Recht, schädliche Leute zu] hamen 
    1349 NördlingenUrk. I 72
  • 1525 ArchHessG.2 3 (1904) 132
  • da jemand zu roß ... verkäpt ... durchzureuten sich unterstehen würde, sollen dieselbe ... gehembt und gefänglich angenommen werden
    1559 Moser,KreisAbsch. I 112
II 2 besonders eine Person oder Sache arrestieren, mit Kummer (II) belegen
  • hetten dye ... vormund ... gut recht, uns ... anzugreifen, unser layb und gut hemmen und aufhalden
    1456 QStBayreuth 50
  • mit gerichtes hulffe gesperret und gehemmet 
    1457 StArchBresl.
  • mit gericht hemmen 
    1510 GörlitzRatsAnn. I/II 19
  • im fall sie [Bürgen] ... nicht wolten darumb gerecht werden, so mag dieser, der das recht erhalten, die schäden ... mit dem hemmenden rechten erzwingen
    BöhmStR. 1614 A 56
III übertragen vom Fristenlauf
  • ob eine vor notario und zeugen eingelegte protestation die verjährung derer eignen wechsel-briefe hemme 
    1682 Siegel,CJCamb. I 53
  • durch abwesenheit ... wird ... die fortsetzung der ersitzung oder verjährung gehemmet 
    1811 ÖstABGB. § 1496
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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