Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hemmen
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in der Bewegung zurückhalten
I
allgemein
- der zwischenhändler, der nach erfahrenem verbot sie [eine waare] ... zu dem dadurch gehemmten handelsverkehr einkauftBadLR. 1809 Anh. Satz 92 abFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II 1
jemanden (zwecks Gefangennahme) aufhalten
- [die Nördlinger haben das Recht, schädliche Leute zu] hamen1349 NördlingenUrk. I 72
- 1525 ArchHessG.2 3 (1904) 132
- da jemand zu roß ... verkäpt ... durchzureuten sich unterstehen würde, sollen dieselbe ... gehembt und gefänglich angenommen werden1559 Moser,KreisAbsch. I 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 2
besonders eine Person oder Sache arrestieren, mit Kummer (II) belegen
vgl.
kümmern (I)
- hetten dye ... vormund ... gut recht, uns ... anzugreifen, unser layb und gut hemmen und aufhalden1456 QStBayreuth 50Faksimile (ca. 259 KB)
- mit gerichtes hulffe gesperret und gehemmet1457 StArchBresl.
- mit gericht hemmen1510 GörlitzRatsAnn. I/II 19Faksimile - in Google Books
- im fall sie [Bürgen] ... nicht wolten darumb gerecht werden, so mag dieser, der das recht erhalten, die schäden ... mit dem hemmenden rechten erzwingenBöhmStR. 1614 A 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
übertragen vom Fristenlauf
- ob eine vor notario und zeugen eingelegte protestation die verjährung derer eignen wechsel-briefe hemme1682 Siegel,CJCamb. I 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch abwesenheit ... wird ... die fortsetzung der ersitzung oder verjährung gehemmet1811 ÖstABGB. § 1496Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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