Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausgehen

herausgehen


I allgemein einen Ort verlassen

I 1 von Personen
  • da sich zwene schlugen im velberischen bruch, und an denselben orte da der thäter erst herausgehe, es sei wohin er wolle, dahin gehöret der blutrun
    1688 Niedersachsen/GrW. III 279
I 2 von Münzen
  • damit nicht ... die gute münze ... heraus, und die schlechte dagegen hineingehe 
    1754 Rall,Kurbayern 234
II insbesondere substantiviert
II 1 Ausscheiden aus einem Amte
  • [der neue Ratsherr] stellet euch den newen vierherren die vierbriefe, so die alten herren im herausgehen an ihren örtern haben liegen lassen
    1510 MittErfurt 1 (1865) 113
II 2 mit einem Schiff ausfahren
  • sollten aber nunerwehnte seeleute ... das herausgehen für unmöglich halten ... so hat man dennoch zu versuchen ... dem nothleidenden schiff zur hilfe entgegen zu gehen
    1728 PreußStrandungsO. III 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):