Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heraushacken

heraushacken

aus dem Stock
  • [wenn ein Wirt den Knecht eines anderen] in stock liesse setzen von wegen seiner schult [und der Richter will ihn auf Begehren seines Herrn nicht freilassen,] so mag der herr drei haller auf dem stock legen und seinen knecht herauß hacken 
    18. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 297