Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausleihen
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ein Darlehen gewähren; (auf Kredit) vorausleisten
- welcher gesell krank wurd ... so sollen im die gesellen zu hilf kommen us der buͤchsen ... wenn er dan arbeiten wurt, so sol er das wider legen in die buchs, so vil man im herausgeluhen hat1410 HeilbronnUB. I 198
- [der Gewerke,] der da dem fleischhauer heraußgeliehen hat1548 ZinnbgwO. Art. 27Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg