Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausnehmen
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I
eine Person aus einem Haus heraus gefangennehmen
- kain ... ambtmann [sol die] leut, die [in die closterkirche] geflohen sind nit herausnemmen1335 MBoica XIV 59Faksimile - in Google Books
- hat er aber gewichen [in eines Bürgers Haus] um solich schuld, die den tod ruert, daz gericht mag in wohl herauz nemen1376 PettauStR. Art. 110Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ligt ... yemand lenger dar inne [in der Freiung], den muegen ... daz gerichte vnd wir dann herauznemen14./15. Jh. Siegl,Eger 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ob ein schädlicher man hie säß, ... auf was gut daß wär, den sol man herauß nemben1413 NÖsterr./ÖW. XI 181Faksimile (ca. 48 KB)
- mag der richter ... einen jeglichen fremden uebertreter ... in eines jeglichen buergers-hauß ... angreiffen, herausnehmenZeitz 1573 S. 276Faksimile (ca. 186 KB)
II
eine Sache aus einem Behältnis nehmen
- daß nicht unbemerkt die urkunde [letzter Wille] aus dem Umschlag herausgenommen ... werden kannBadLR. 1809 Satz 976 aFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III 1
Sachen, als Todfall
- wan sich ein todtfall begibt, sol e.e.rath, wie sich das vermögen befündt, irer discretion nach etwas herausnemben1641 MHungJurHist. V 2 S. 195
III 2
Personen
vgl.
heraußerküren
- kan er [Bergrichter] ... geschworene herausnehmen und setzen1731 VorderöstBO. Art. 3Faksimile - in Google Books