Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausnehmig
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von einer Person, die man herausnehmen (I) darf
- sobald sechs wuchen und dry tag verschinen so sye er harusnämig und werde ân gnad mit dem swert gericht1489 SchweizId. IV 745Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons