Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herauspressen
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- ob ... ain ... testament fürkhöme, daz ihr [der Ehegatten] aines mit gewalt ... oder ... mit stätten ... in ohren ligen das ander darzue benöttigt, solle derselbe also heraußgepresste leste willen nichtig ... sein1599 NÖLREntw. III Tit. 6 § 5
- kamen ... reiter von St. gen K. und wolten auch contribution herauspressen17. Jh. FreibDiözArch. 6 (1871) 112