Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausrecken
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- den dienst an dem rechten dienstag an einer stangen herauß reken aus ihren heusern1404 NÖsterr./ÖW. VII 373Faksimile (ca. 49 KB)
- [um einen Totschlag ist ein Nachbar] dem vogt pflichtig sechzig pfening. und er sol sein mit versperter thuer und sol heraußrecken an ainem rächlein sechzig pfennig uber sinem thuerhelm zu wandel1459 NÖsterr./ÖW. VIII 1046Faksimile (ca. 46 KB)