Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausreichen

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wie herausgeben (II) 
  • W. und ... Sch. ... haben alle zwietracht ... durch voriowortunge gebot und geslicht, das W. Sch. 8 aßo in 2 iaren herausreichen soll
    1509 KahlaUB. 172