Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausreißen
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- die N. solle auf die richtstatt geführt, jhr beede brüst mit glühenden zangen herausgerissen, und sie mit dem schwerdt ... hingerichtet werden1657 NÖLGO. 1656 I 48 § 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)