Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausrücken
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(aus der Baulinie)
- wer von neuem etwas gegen die straße bauen wil, der sol nicht weiter mit seinem gebäude heraußrücken, dan es zuvorn gewesen1586 LübStR. IX 12 § 1Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit