Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausspielen
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durch das Los bestimmen
- wann dieser gehöfer oder lehnleut einer stirbt, so spielet dessen nachgelassene gehöferschaft einen anderen heraus1773 TrierArch. ErgH. 8 (1907) 60Faksimile - digitalisiert im Rahmen von dilibri Rheinland-Pfalz (www.dilibri.de)