Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herbergieren

herbergieren

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beherbergen
  • es sollen auch dieselben mäkler, so herbergieren oder gäste in ihren häusern halten, solche gäste im kauffen und verkauffen mi nichten bedienen
    1679 Beukemann,HambMäklerR. 559
  • Lexer I 1253
-- substantiviert
  • ambt-bedienten, welche sich des krügens oder herbergierens gebrauchen
    1673 Wendeborn 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):