Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herbstallmende

Herbstallmende

für die Nutzung im Herbst bestimmte Allmende (III) 
  • dass ... ein armer ... nur denzumahlen einer kuh frühling- und herbstallment nuzen kan, wenn er selbst eine kuh gewinteret
    1775 Niedersimmental 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):