Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herbster

Herbster

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Traubenleser
  • den herbstren soll man des morgens suppen und gemüß, des mittags käs und brod und fürs abendessen nichts geben
    1694 Alsatia 1862/67 S. 258