Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herdenochse

Herdenochse

Zuchtstier
vgl. Herdochse
  • der pfarrherr soll einen hertochsen und einen eber halten, dass die gemeindt darmit versehen ist
    1554 SchwäbWB. III 1463
  • Knapp,NBeitr. II 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):