Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herdpfund

Herdpfund

wie Rauch (III), Abgabe von jeder Haushaltung
vgl. Rauchpfund
  • von der gesammtheit der pflichtigen eines ortes können abgelöst werden ... ein sechzehnfachen betrag ... heerd- oder rauchpfund 
    1836 Reyscher,Ges. XV 2 S. 1286